ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MTT METALL TECHNIK TAUBER
Unsere Lieferungen – darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden – erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.
1. VERTRAGSABSCHLUSS, LIEFERUMFANG
a) Unsere Angebote freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
b) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätgung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2. PREISSTELLUNG
a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
3. LIEFERZEIT
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
4. LIEFERVERTRÄGE AUF ABRUF
Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückstandigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.
5. HÖHERE GEWALT UND SONSTIGE BEHINDERUNGEN
a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausschuß und Nachbehandlung, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu klären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. PRÜFVERFAHREN, ABNAHME
a) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluß zu vereinbaren.
b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vetragsschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
7. MAßE, GEWICHTE, STÜCKZAHLEN
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und Gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. VERPACKUNG UND LADEMITTEL
Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden; Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes.
9. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen der Lieferung oder Teillieferung ab Werk ohne Abzug zu bezahlen.
b) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
c) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Werkstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
d) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
e) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort für die wer Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 11 Buchst. f) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Alle gelieferten Waren bleiben unserer Eigentum (Vorbehaltsware) bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht und das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so uberträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weirterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben , gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
f) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10 Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen, Auskünfte und Unterlagen zu geben.
g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
12. MÄNGEL, LIEFERUNG NICHT VERTRAGSGEMÄSSER WARE
a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang.
c) Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 6 b) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
e) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern eiwandfreien Ersatz. Ersetzte Teile gehen in unserer Eigentum über. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet.
f) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt
g) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
h) Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, frühestens mit Ablauf der Rügefrist gemäß Buchstabe b).
i) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendungen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
13. URHEBERSCHUTZ DES LIEFERANTEN
Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gußteile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.
14. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
a) Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften. Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, daß aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
c) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen.
Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei oder nach Vertagsschluß, Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.
15. BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
16. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferwerkes oder Werklagers. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser allgemeiner Gerichtsstand oder des Käufers. Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- oder Schreckprozess.
17. ANWENDBARES RECHT
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht, unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.
18. TEILNICHTIGKEIT
Sollen einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder gar nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck, weitgehend erreicht wird.
aktueller Stand 04/2015